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VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1886 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit; vorläufig zugelassene Impfstoffe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VG München, 07.05.2009 - M 18 K 08.3359
Bei der Einschätzung von Gefahren für die Allgemeinheit und bei der Beurteilung …
Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1886
Im Einzelnen werde auf das Urteil der Kammer vom 7. Mai 2009 (M 18 K 08.3359), das dem Beschluss beiliege, Bezug genommen.Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 7. Mai 2009 Az. M 18 K 08.3359 und unter Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen rechtsfehlerfrei gelangt.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2009 Az. M 18 K 08.3359 weiter ausgeführt:.
- VGH Bayern, 11.02.2009 - 20 CS 08.3419
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit; …
Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1886
Wie der Senat bereits betont hat (BayVGH v. 11.2.2009 Az. 20 CS 08.3419), konkretisiert die streitgegenständliche Allgemeinverfügung die gesetzlich in § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (BlauzungenSchV) - vom 31. August 2006 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.9.2008 BGBl. I S. 1907) geregelte Impfpflicht, bestimmt entsprechend § 4 Abs. 1 a Satz 2 der Verordnung den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung und nach § 4 Abs. 2 Ausnahmen von Absatz 1 a. Diese Allgemeinverfügung konnte auch ergehen, weil die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 - BlauzungenImpfStV - BundesAnz 2008, 1599; zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 6.4.2009 I 749 und Gültigkeit verlängert bis 30.4.2010) vor Erlass der Allgemeinverfügung festgelegt hat, dass die in ihrem Art. 1 (gemäß Änderungsverordnung vom 14.1.2009) aufgeführten vier Impfstoffe von der Zulassungspflicht freigestellt sind und damit ihre Verwendung zulässig ist.Die Impfpflicht besteht auch über den in der Allgemeinverfügung bestimmten Zeitraum hinaus (vgl. § 4 Abs. 1 a S. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung; s. a. BayVGH vom 11.2.2009 Az. 20 CS 08.3419), auch wenn die Risikoperiode für die Übertragung der Erreger der Blauzungenkrankheit durch Mücken beendet ist.
- BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als …
Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1886
Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen angegebenen Gesichtspunkt ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entbehrlich (vgl. § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, s. a. BVerwG vom 28.12.2002 NJW 2003, 1753; vom 5.6.1998 NJW 1998, 3290). - VGH Hessen, 25.09.2008 - 9 B 1455/08
Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1886
Der Gesetzgeber war sich auch des Risikos der Impfung an sich und der Verwendung nicht zugelassener Impfstoffe im Besonderen bewusst und hat sich bemüht, das Gefährdungspotential möglichst gering zu halten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.9.2008, 9 B 1455/08). - Drs-Bund, 03.12.2007 - BT-Drs 16/7384
Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2009 - 20 CS 09.1886
Die rasante Ausbreitung der Seuche nach deren erstmaligem Auftreten in Mitteleuropa (aktuelle Befallszahlen im Bundesgebiet am 5.11.2007 17.354 Fälle, zwei Wochen vorher "nur" 13.850 gemeldete Fälle; vgl. Antwort der Bundesregierung vom 3.12.2007 auf eine Frage u.a. der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung der Impfstrategie und sonstiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit, BT-Drucksache 16/7384) war Grund für den Gesetzgeber zur Ergreifung von Maßnahmen, die einer weiteren Ausbreitung der Krankheit entgegenwirken sollten.